Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterschaft. Dies gilt auch für Angebote auf Plattformen wie Airbnb. Auf das daraus resultierende Verhältnis mit den Gästen finden die Regelungen zur Untermiete gemäss Art. 262 OR Anwendung.
<aside> 💡 Die Vermieterschaft kann die Zustimmung verweigern, wenn:
Die mietende Person muss der Vermieterschaft die Vertragskonditionen und die Personalien der Untermietenden im Voraus mitteilen und eine Kopie des Untermietvertrages zukommen lassen. Änderungen während der Vertragsdauer sind unverzüglich zu melden. Die mietende Person haftet dafür, dass die Untermietenden die Mietsache nur im erlaubten Rahmen nutzen.
Eine unentgeltliche Überlassung an Dritte erfordert ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft.
Stellt sich nach erteilter Zustimmung heraus, dass die Vermieterschaft unvollständig oder falsch informiert wurde, kann der Hauptmietvertrag aus wichtigen Gründen gemäss Art. 266g OR aufgelöst werden. Eine Untermiete für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.
Bei einer Untervermietung wenden Sie sich bitte direkt an uns über [email protected].